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Steuerbevollmächtigte Renate Schreiber - Steuerberater Carsten Schreiber - Steuerberater in 18347 Wustrow

Leistungen für Unternehmen

Konzentration auf das Wesentliche

Die Lohn- und Gehaltsbuchführung ist eine zeit- und kostenintensive Aufgabe, die durch ständige Änderungen im Steuer- und Sozialversicherungsrecht immer komplizierter wird. Gerade für kleine und mittelgroße Unternehmen ist der Aufwand relativ hoch.

Wir entlasten viele unserer Mandanten von den zeitaufwendigen Abrechnungen, erstellen für Sie die komplette Lohn- und Gehaltsbuchführung, egal welchem Tarifvertrag Ihr Unternehmen angehört und unterstützen Sie bei folgenden Leistungen:

  • Fragen zum Lohnsteuer- und Sozialversicherungsrecht
  • Lohnbuchhaltung mit Baulohn
  • Abrechnung von Saisonarbeitskräften
  • elektronische Meldungen an die Finanzverwaltung und die Sozialversicherungsträger
  • Nettolohnoptimierung
  • Abwicklung des Zahlungsverkehrs
  • Begleitung von Betriebsprüfungen der Finanzverwaltung und der Sozialversicherung

Saisonarbeitskräfte und Mindestlohn

Für die zahlreichen Betriebe in der Touristik und in der Landwirtschaft in unserer Region ist es existentiell wichtig, in der Saison auf Saisonarbeitskräfte setzen zu können. Unternehmen können ausländische Saisonarbeitskräfte für die Dauer von bis zu sechs Monaten beschäftigen. Die Vermittlung der ausländischen Saisonarbeitnehmer wird zentral von der ZAV und der regional zuständigen Arbeitsagentur vorgenommen. Bei der Beschäftigung von in- oder ausländischen Saisonarbeitnehmern sind viele Besonderheiten zu beachten – besonders bei ausländischen Aushilfen ist weit mehr zu kontrollieren als nur die Arbeitserlaubnis.

So gibt es für Saisonarbeitskräfte aus Polen und Rumänien entsprechende Abkommen zur Sozialversicherung mit der Folge, dass sie auch bei einer Beschäftigung in Deutschland dem Sozialversicherungsrecht ihrer jeweiligen Heimatländer unterliegen. Arbeitgeber müssen folglich nach dem jeweils geltenden Recht der Herkunftsländer abrechnen.

Die Mitarbeiter unserer Kanzlei sind speziell für diesen Bereich intensiv geschult und stehen Ihnen bei allen Fragen rund um die Abrechnung von in- und ausländischen Saisonarbeitskräften kompetent zur Seite.

Mindestlohngesetz

Seit dem 1. Januar 2015 gilt nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG) grundsätzlich ein gesetzlicher Mindestlohn pro Stunde. Bei einer Unterschreitung des Mindestlohns können Arbeitnehmer die Zahlung der Lohndifferenz bei ihrem Arbeitgeber einklagen. Außerdem wird die Unterschreitung des Mindestlohns als Ordnungswidrigkeit geahndet und mit entsprechenden Bußgeldern belegt.

Besondere Aufzeichnungspflichten

gelten nach § 17 MiLoG für alle in § 2a SchwarzArbG genannten Wirtschaftszweige wie z. B. das Bau-, Gaststätten und Speditionsgewerbe sowie für alle geringfügig Beschäftigten im Sinne des § 8 SGB IV. Arbeitgeber müssen hier Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit für alle Arbeitnehmer in den betroffenen Wirtschaftsbereichen und –zweigen aufzeichnen. Diese Aufzeichnung ist spätestens sieben Tage nach der erbrachten Arbeitsleistung anzufertigen und mindestens zwei Jahre aufzubewahren. Dieselben Pflichten gelten beispielsweise auch für Entleiher von Arbeitskräften.

Baulohnbuchhaltung

Die gesetzlichen Regelungen zum Baulohn in den Bereichen Baulohnhaupt- und Nebengewerbe und im Garten- und Landschaftsbau und die Abrechnungs- und Berichtpflichten gehen weit über den Rahmen der normalen Lohnabrechnung hinaus. Wir kennen immer aktuell die branchenspezifischen Besonderheiten. Neben der Berechnung des Schlechtwettergeldes und den Wintergeldanträgen sowie Lohnausgleichberechnungen beraten wir Sie bei allen Fragen rund um den Baulohn.